Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 9. Oktober 2019 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Angriffs zum Nachteil von [B.B.] und [C.] geführt. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2019 für längstens einen Monat in Untersuchungshaft genommen, welche am 12. November 2019 bis längstens am 11. Februar 2020 verlängert wurde.
Am 21. November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 29. November 2019 guthiess. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus legte dagegen Beschwerde ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Glarus am 2. Dezember 2019 superprovisorisch den vorläufigen Verbleib des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft anordnete. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hiess das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie entlastende Aussagen nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die entlastenden Aussagen nicht zu Unrecht ausser Acht gelassen hat, da sie nicht geeignet waren, den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften.
Das Bundesgericht prüft weiter, ob die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich familiäre Beziehungen in Italien und im Kosovo unterhält und dass er in der Schweiz keine festen sozialen Bindungen hat. Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung und…