Sachverhalt

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, das [A.] vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung freisprach und ihn wegen mehrfacher sexueller Belästigung verurteilte. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von [A.] wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Sachverhalt betrifft den Vorfall am 11. Oktober 2017, bei dem [A.] die 14-jährige [B.] am Bahnhof [C.] umarmte, küsste und an die Brüste und das Gesäss fasste. Die Vorinstanz stellte fest, dass [B.] durch die unerwünschten Umarmungen zwar für kurze Zeit am Weggehen gehindert wurde, sie sich aber letzten Endes ohne grössere Schwierigkeiten aus den Umarmungen lösen konnte.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und aktenwidrig festgestellt. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass [A.] [B.] umarmte und sie an sich zog, trotz ihrer Abweisung. Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner mit erheblicher Kraft vorging und [B.] würgte respektive ihren Kopf einklemmte.

Die Beschwerdeführerin kritisierte auch die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz. Sie machte geltend, es habe sich um ein aufgezwungenes dauerndes Küssen während einer minutenlangen, unfreiwilligen Umarmung gehandelt. Die Vorinstanz erwägte jedoch, der Beschwerdegegner habe das Opfer jeweils nur kurz und über den Kleidern an die Brüste und das Gesäss gefasst. Lang anhaltende Griffe, Berührungen unter den Kleidern oder Zungenküsse seien nicht erfolgt.

Die rechtliche Würdigung im…