Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde am 21. Dezember 2017 vom Bezirksgericht Dietikon von der Anklage der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Gleichzeitig wurde er aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein und beantragte die Fortsetzung der Sicherheitshaft. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verlängerte die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2018 ein Haftentlassungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 abwies.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 3. April 2018 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Auslegung und Anwendung der StPO frei, da es sich um eine Beschwerde wegen strafprozessualer Haft handelte. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht nicht mehr vorlag, da die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, inwiefern im Berufungsverfahren Schuldsprüche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz festgestellt hatte, dass gewisse belastende Beweisaussagen der Privatklägerin widersprüchlich erschienen, und dass die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt hatte, inwiefern diese Widersprüche nicht die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellten. Das Bundesgericht befand, dass die Staatsanwaltschaft appellatorische Vorbringen zur Würdigung von Beweisaussagen gemacht hatte, die jedoch angesichts der erfolgten Freisprüche für sich…