Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht Graubünden wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Chauffeurverordnung verurteilt. Die Verurteilung basierte auf den Erkenntnissen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 im Tunnel Crap Sés die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten und einen Tanklastwagen-Anhängerzug überholt hatte, wobei ein entgegenkommender Personenwagen abbremsen musste. Zudem hatte er auf der Julierpassstrasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten und beim Fahrtschreiber die Uhr falsch eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung von Schuld und Strafe. Er rügte die Verwertbarkeit der Fahrtschreiberdiagrammscheibe und der Auswertberichte als Beweismittel und machte geltend, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich gehandelt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verwertbarkeit der Fahrtschreiberdiagrammscheibe und der Auswertberichte als Beweismittel. Es stellte fest, dass die Fahrtschreiberdiagrammscheibe aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich des Überholmanövers im Tunnel und der damit zusammenhängenden Geschwindigkeitsüberschreitung rechtmässig erhoben worden war und somit verwertbar sei.

Das Gericht wies auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer gerichtlichen Expertise zur Auswertung der Fahrtschreiberdiagrammscheibe…