Sachverhalt
Die Eheleute Dr. [A.A.] und [B.A.] geb. [C.] , wohnhaft in [X.] /ZH, hielten eine Beteiligung von 16,666 Prozent an der [D. GmbH] mit Sitz in [Y.] (DE). Im Jahr 2009 erhielten sie eine Dividende in Höhe von umgerechnet Fr. 722'719.--. Sie stellten am 7. März 2010 einen Antrag auf pauschale Steueranrechnung. Das Kantonale Steueramt Zürich setzte die Rückzahlung für den Bundesanteil auf Fr. 21'685.65 und für den Kantonsanteil auf Fr. 5'501.35 fest. Die dagegen gerichteten Einsprachen der Eheleute [A.] -[C.] waren teilweise erfolgreich, und das Steueramt erhöhte den Kantonsanteil der Sockelsteuer auf Fr. 36'132.--. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den Bundesanteil auf Fr. 21'686.-- und den Kantonsanteil auf Fr. 67'503.-- fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerden richten sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob und bejahendenfalls wie sich das Teilbesteuerungsverfahren auf die pauschale Steueranrechnung…