Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [B.] , eine 1960 geborene Reinigungsmitarbeiterin, stürzte am 11. September 2008 und zog sich eine distale mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts zu. Sie meldete sich am 6. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 zu. Die gegen die Befristung der Rentenverfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.

Die Beschwerdeführerin lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, die Sache sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen treffe, eventuell sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine entsprechende Rente zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten zutreffend dargelegt.

Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der [Z.] vom 16. Dezember 2010 festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Unfall vom 11. September 2008 und der im Februar 2010 vorgenommenen Thyreoidektomie bis Ende April 2010 soweit erholt, dass ihr in einer ihrer Behinderung am rechten dominanten Arm angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich.

Die Versicherte macht geltend, ihre Mitwirkungsrechte seien bei der Begutachtung verletzt worden, weil das Gutachten den Anforderungen an eine MEDAS-Begutachtung nicht standhalte. Das Gutachten wurde jedoch vor Erlass des BGE 137 V 210 erstattet und die Versicherte wurde von der auftraggebenden Unfallversicherung mit einer Kopie des Begutachtungsauftrags mit Fragenkatalog bedient. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf…