Sachverhalt

Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 66'514.70 nachbelastet. Davon entfiel ein Betrag von Fr. 59'662.80 auf ungenügend versteuerte Architekturleistungen gegenüber den nahestehenden Personen [A.] und [B.] . Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel teilweise gut hiess und die Steuernachforderung um Fr. 6'532.-- reduzierte.

Gegen dieses Urteil führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Steuernachforderung auf maximal Fr. 6'851.20 festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die ESTV die Steuernachforderung zu Recht erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hatte Architekturleistungen an nahestehende Personen ([A.] und [B.] ) zu günstigen Konditionen erbracht, was eine Schätzung des massgeblichen Drittpreises erforderlich machte.

Die ESTV hatte den Drittpreis nach den Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (Ordnung SIA 102) berechnet. Die Beschwerdeführerin hatte nicht nachgewiesen, dass diese Berechnung unrichtig war…