Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [M.] , erlitt 2004 einen Verkehrsunfall und erhielt daraufhin eine ganze Rente von der IV-Stelle des Kantons Zürich. Nach einer Observation und weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle die Rente auf Ende Dezember 2009 auf. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde bei dem Bundesgericht ein.

Die Beschwerdeführerin wurde 1949 geboren und erlitt am ... einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 3. November 2006 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente ab 1. Oktober 2004 zu. Nach einer Observation von [M.] im Zeitraum vom 4. bis 24. März und 19. bis 20. Mai 2006 durch die AXA liess die IV-Stelle die Versicherte internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abklären.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der [M.] mit Entscheid vom 28. September 2011 ab. [M.] lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. September 2011 sei aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine Revision der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG geprüft. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Revision der ganzen Rente mit der Begründung bejaht, die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich als realitätsfremd herausgestellt.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Revision der ganzen Rente nicht richtig geprüft hat. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich das Leistungsvermögen der Versicherten bei grundsätzlich unveränderten Befunden verbessert haben soll. Auch im Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums [X.] vom 10. November 2008 finden sich keine…