Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein schweizerisch-ungarischer Doppelbürger, und die Beschwerdegegnerin, ebenfalls eine schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin, sind seit 1995 verheiratet und haben keine Kinder. Die Beschwerdegegnerin hat 2007 beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Ehescheidung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und geltend gemacht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung Gegenstand eines Verfahrens in Ungarn sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, und das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels internationaler Zuständigkeit nicht einzutreten. Er hat auch die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des ungarischen Gerichts über die güterrechtliche Auseinandersetzung beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundeszivilrecht geltend macht. Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten geltend macht, da er dies nicht ausreichend begründet hat.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) bestimmt. Es hat auch festgestellt, dass die Frage der Anerkennungsfähigkeit im Ausland keine Auswirkungen auf die Entscheidungszuständigkeit nach schweizerischem IPRG hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer nichts aus Art. 16 LugÜ ableiten kann, da dieses Übereinkommen nicht auf die ehelichen Güterstände anwendbar ist. Es hat auch festgestellt, dass der schweizerische Scheidungsrichter umfassend zuständig ist, auch…