Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksstrafgericht Sense wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim Strafappellationshof des Kantons Freiburg ein, der die Berufung abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Beschwerdegegnerin 1, [A.] , hatte den Beschwerdeführer und dessen Freunde wegen sexueller Übergriffe angezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das rechtliche Gehör verletzt habe.
Die Vorinstanz hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung angeordnet, ohne dass der Beschwerdeführer hierüber informiert worden war oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung unterlassen habe und dass die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin 1 auch durch teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit gewährleistet werden könnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht geht auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt habe. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet hatte, ohne dass der Beschwerdeführer hierüber informiert worden war oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ein fundamentales Prinzip darstellt, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern auch als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Es stellt fest, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung unterlassen habe und dass die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin 1 auch durch teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit gewährleistet werden könnten.
Das Bundesgericht geht auch auf die Rüge des…