Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [W.] , hatte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt, welcher von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 verneint wurde. Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise guthiess und die Sache an die Verwaltung zurückwies, um den Sachverhalt im Hinblick auf den Rentenanspruch zu ergänzen. Für die Zeit ab 2005 entschied das Sozialversicherungsgericht jedoch abschliessend, dass aufgrund der wiederhergestellten vollen Arbeitsfähigkeit ab 14. Januar 2005 nur eine befristete Invalidenrente in Betracht falle und somit für die Folgezeit kein Rentenanspruch mehr bestehe.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr ab Juni 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Sie beantragte auch, eine umfassende medizinische Begutachtung zu veranlassen und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, der für die Zeit ab 2005 abschliessend entschieden hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, selbständig anfechtbar war. Das Gericht stellte fest, dass ein Teilentscheid vorliegt, wenn ein Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann.

Das Gericht erörterte, dass im Rahmen von Dauerrechtsverhältnissen, wie dem Rentenverhältnis, es grundsätzlich möglich ist, Rechtsansprüche, welche bestimmte Teile der gesamten Dauer betreffen, je zum Gegenstand selbständiger Verfahren zu machen. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid auf der Ebene des Streitgegenstandes vorzunehmen.

Das Gericht entschied, dass ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist. Demgegenüber ist ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des…