Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [Y.] wurde im Rahmen der Ermittlungen zum Mord an [B.] am 19. Juli 2004 in Untersuchungshaft genommen und am 13. August 2004 wieder entlassen. Am 10. März 2006 stellte das kantonale Verhöramt das Strafverfahren gegen [Y.] ein. [Y.] beantragte beim Verhöramt eine Entschädigung von Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006 für die ungerechtfertigten Nachteile, die er durch das Strafverfahren erlitten habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage am 16. April 2007 vollumfänglich ab.

[Y.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gegeben ist, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wurde. Stattdessen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung durch sein Verhalten nicht schuldhaft verursacht hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seinen teilweise wahrheitswidrigen und widersprüchlichen Aussagen den gegen ihn gerichteten Anfangsverdacht verstärkt und dem Verhörrichter Anlass gegeben, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer somit nicht nur die Anordnung der…