Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] legte Beschwerde gegen die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1310 in Ebikon ein. Die Baubewilligung wurde vom Gemeinderat Ebikon erteilt, nachdem der Grundeigentümer die Parzelle an das Ehepaar [Y.] veräussert hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die geplante Baute die zulässige Höhe überschreite und die bauliche Ausnutzung zu groß sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Legitimation des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 2647, GB Ebikon, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung habe.
Das Bundesgericht behandelte die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sein rechtliches Gehör betrafen. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine Rüge, die die Verletzung von kommunalem Recht betraf, nicht eingetreten sei, da der Beschwerdeführer diese Rüge im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht hatte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das erste Untergeschoss als Vollgeschoss anzurechnen sei. Es stellte fest, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Aussenflächen von der Unterkante des…