Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] Ltd., und die Beschwerdegegnerin, [Y. GmbH] , waren in einem Rechtsstreit über die Verletzung eines Designrechts involviert. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Designs DM [1.] , das eine Schmuckschatulle darstellt. Die Beschwerdeführerin zeigte an der Uhren- und Schmuckmesse "Baselworld" Schmuckschatullen, die dem Design DM [1.] glichen.

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt verbot der Beschwerdeführerin, Schmuckschatullen mit bestimmten Merkmalen in der Schweiz zu gebrauchen und verurteilte sie zur Zahlung von CHF 10'539.50 nebst Zinsen. Die Beschwerdeführerin erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Willkür nicht hinreichend begründet hatte. Das Gericht erwog, dass die Beschwerdeführerin die Schutzfähigkeit des klägerischen Designs bestritt, weil ihm die erforderliche Neuheit und Eigenart fehle.

Das Bundesgericht befand, dass das Zivilgericht die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hatte, da sie nicht tauglich waren, den erforderlichen Beweis zu führen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hatte, dass die Frage, ob das streitige Design im Moment der Hinterlegung neu war, nicht aus der allgemeinen Erfahrung von Personen mit dem notwendigen Fachwissen beantworten ließe.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der…