Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [AX.] und [BX.] wenden sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der den privaten Gestaltungsplan Rütibühl für die bauliche Erweiterung des Heims Rütibühl auf dem Grundstück Kat.Nr. 5420 in der Gemeinde Herrliberg genehmigt hat. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Kat.Nr. 4260 und machen geltend, dass der Gestaltungsplan ihre Rechte verletzt.
Das Heim Rütibühl ist ein Wohnheim für geistig behinderte Frauen und soll um 911 m2 auf 2'791 m2 erweitert werden. Der Gestaltungsplan weist die Parzelle Kat.Nr. 5420 im Halte von 9'303 m2 einer Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG zu.
Die Beschwerdeführer haben gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2003, der den Gestaltungsplan genehmigt hat, Rekurs an die kantonale Baurekurskommission II erhoben. Diese hat das Rechtsmittel abgewiesen, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist und ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten verletzt sind. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Gestaltungsplan ihre Rechte verletzt, da er eine unzulässige Kleinstbauzone innerhalb des Landwirtschaftsgebiets schafft und das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Gestaltungsplan den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht und dass die Zuweisung des Grundstücks Kat.Nr. 5420 zur Bauzone keine Umgehung von Art. 24 RPG darstellt. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die…