Sachverhalt
Die Pensionskasse der Stadt Luzern, eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, änderte ihr Reglement im Jahr 2000, um von einem Beitragsprimatverfahren auf ein volles Kapitaldeckungsverfahren umzustellen. Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern und sieben weitere angeschlossene Arbeitgeber beantragten die Aufsichtsbehörde, die Reglementsänderung nicht zu genehmigen, und kündigten den Anschlussvertrag. Die Aufsichtsbehörde und die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wiesen die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerinnen führten Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragten, die Reglementsänderung aufzuheben, da sie ohne ihre Zustimmung erfolgt sei und gegen Treu und Glauben verstosse. Die Pensionskasse der Stadt Luzern und die Beschwerdekommission beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Reglementsänderung und die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Zustimmung erteilt hatten. Es stellte fest, dass die Aufsichtsbehörde und die Vorinstanz davon ausgegangen waren, die Beschwerdeführerinnen hätten den Grossen Stadtrat von Luzern zum Erlass von Reglementsänderungen ermächtigt und damit implizit ihr Einverständnis erteilt.
Das Gericht befand jedoch, dass die im Voraus erteilte Zustimmung zu Reglementsänderungen nur zulässig sei, wenn die betroffenen Arbeitgeber die Möglichkeit haben, rechtzeitig zu kündigen, um einer missliebigen Reglementsänderung zu entgehen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen die…