Sachverhalt

Die Assoziation Montessori (Schweiz) (Klägerin) ist ein im Jahre 1982 gegründeter Verein, der die Förderung des von der italienischen Ärztin Maria Montessori begründeten Erziehungsweges und die Verbreitung deren Ideen bezweckt. Die Klägerin ist Inhaberin der am 16. April 1997 für Dienstleistungen der Markenklasse 41 eingetragenen CH-Marke Nr. 447525 "Montessori". Die Beklagte, eine ausgebildete Arztgehilfin, betreibt seit dem Jahre 1996 einen Kindergarten in X., den sie "Montessori-Kindergarten" nennt. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Verwendung des Namens "Montessori" für die Bezeichnung ihres Kindergartens zu unterlassen, da sie die Ausbildung der Beklagten nicht als genügende Grundlage für die Zulassung zur selbständigen Leitung einer "Montessori"-Einrichtung anerkennt.

Das Obergericht des Kantons Luzern untersagte der Beklagten unter Strafandrohung, ihre Kindergartendienstleistungen im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Namens "Montessori" zu kennzeichnen. Die Beklagte führte dagegen eidgenössische Berufung mit dem Antrag, der Beklagten die Kennzeichnung ihrer Kindergartendienstleistungen im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Namens "Montessori" zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beklagte macht geltend, die Marke "Montessori" sei im Laufe der Zeit zu einem Freizeichen entartet. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen erst abgeschlossen ist, wenn alle an der Herstellung, dem Vertrieb und dem Erwerb der Ware bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung beteiligten Kreise das Zeichen nicht mehr als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb bzw. eine spezifische Ware oder Dienstleistung, sondern als Gemeingut ansehen.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beklagte den Beweis einer Markenentartung nicht umfassend angetreten und daher nicht zu erbringen vermocht hat. Die Feststellungen über die in den massgebenden Kreisen herrschenden Auffassungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht verbindlich. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie umfassenden Beweis angeboten hätte, dass die Marke…