Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem das Bundesamt für Ausländerfragen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eines Ausländers beantragt hatte. Der Ausländer, ein Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), war 1989 in die Schweiz eingereist und hatte 1994 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 1999 heiratete er 2000 eine Landsfrau. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau widerrief die Niederlassungsbewilligung des Ausländers, da sie der Meinung war, dass er eine Scheinehe mit der Schweizer Bürgerin eingegangen war. Der Ausländer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau gutgeheissen wurde.

Das Bundesamt für Ausländerfragen legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Rekursgerichts. Das Bundesgericht musste prüfen, ob der Ausländer eine Scheinehe eingegangen war und ob er die Behörden über seine wahren Absichten getäuscht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Ausländer eine Scheinehe eingegangen war. Es stellte fest, dass das Rekursgericht umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt hatte und dass die Feststellungen des Rekursgerichts nicht offensichtlich unzutreffend oder unvollständig waren. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Ausländer nicht nachgewiesen hatte, dass er seine erste Ehefrau nur geheiratet hatte, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen.

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob der Ausländer die Behörden über seine wahren Absichten getäuscht hatte. Es stellte fest, dass der Ausländer die Existenz seines Sohnes und seine Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau nicht offengelegt hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Umstände für die Bewilligungserteilung bedeutsam waren und…