Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige [X.] reiste 1987 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er gab an, als Kurde von der türkischen Polizei schikaniert und geschlagen worden zu sein. Im Asylverfahren und in einem Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft gab er sich als kinderlos aus. 1989 heiratete er die Schweizer Bürgerin [Y.] und erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Sein Asylgesuch zog er zurück. 1994 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. 1996 wurde die Ehe geschieden. 1999 beantragte [X.] eine Zivilstandsänderung und gab an, 1998 in der Türkei geheiratet zu haben und drei Kinder zu haben.
Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt widerriefen die Niederlassungsbewilligung wegen Erschleichung durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigten diesen Entscheid. [X.] führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist und ob der Beschwerdeführer legitimiert ist. Es stellte fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist und der Beschwerdeführer legitimiert ist.
Das Gericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte, ob die Niederlassungsbewilligung wegen Erschleichung durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen widerrufen werden kann. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse unrichtig bzw. unvollständig informiert hatte und dass die…