Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am 23. Juni 1999 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Er wird von Argentinien wegen unrechtmässiger Registrierung einer geborenen Person als eigenes Kind beschuldigt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten das Kind durch Vermittlung eines argentinischen Staatsangehörigen erhalten und es in Deutschland als ihr eigenes Kind registriert.

Das Ehepaar wurde in Deutschland wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Auslieferung an Argentinien zu verweigern, da er bereits in Deutschland wegen derselben Tat verurteilt worden sei und der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslieferungsvoraussetzungen und stellte fest, dass der Grundsatz "ne bis in idem" auch im Auslieferungsverkehr mit Argentinien anwendbar ist. Da der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden war, wurde die Auslieferung an Argentinien wegen Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verweigert.

Das Gericht befand, dass die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt seien, aber der Grundsatz "ne bis in idem" der Auslieferung entgegenstehe. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits wegen derselben Tat verurteilt worden war und dass die Auslieferung an Argentinien…