Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Versicherten, M., der seinen Arbeitsplatz im Februar 1992 verloren hat und ab dem 1. März desselben Jahres Arbeitslosengeld bezog. Er war bei der Vaudoise Générale, Compagnie d'Assurances, nach dem UVG versichert. Am 16. August 1992 erlitt M. einen Unfall und die Vaudoise gewährte Leistungen, insbesondere die Übernahme von Medizinkosten und Taggeldern. Die Vaudoise beantragte anschließend die Rückerstattung dieser Leistungen von der Ersatzkasse UVG, mit der Begründung, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Versicherungsvertrag mehr zwischen der Vaudoise und dem ehemaligen Arbeitgeber von M. gegeben habe.
Die Ersatzkasse UVG bestritt diese Forderung, und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hob die Entscheidung der Vaudoise auf, da es der Auffassung war, dass der Unfallversicherer des ehemaligen Arbeitgebers zuständig sei, die im Falle eines nichtberuflichen Unfalls geschuldeten Leistungen zu gewähren, auch wenn kein Versicherungsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber bestand.
Erwägungen
Zuständigkeit des Unfallversicherers
Das vorliegende Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit des von der Vaudoise geführten Verfahrens und stellte fest, dass diese nicht befugt war, eine Entscheidung gegenüber der Ersatzkasse UVG zu treffen. Die Vaudoise hätte sich darauf beschränken müssen, ihre Zuständigkeit in Frage zu stellen und den Fall an den Versicherer weiterzuleiten, den sie für zuständig hielt, in diesem Fall die Ersatzkasse UVG.
Verlängerte Versicherung
Das Gericht prüfte auch die Frage der verlängerten Versicherung im Falle von Arbeitslosigkeit. Es kam zu dem Schluss, dass, gemäß Art. 3 Abs. 2 UVG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV, die Versicherung ihre Wirkung verliert, wenn das Recht auf mindestens den halben Lohn nach Ablauf von 30 Tagen endet, dass jedoch die Taggelder…