Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [S.] , war bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und einer anschließenden Krankheit wurde er von der Arbeitgeberin freigestellt. Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erbrachte ihm ein Taggeld. Der Beschwerdeführer stürzte und verletzte sich am 16. Februar 2006 als Fahrgast bei einem Notstopp eines Trams und meldete dieses Ereignis bei der AXA als Unfall an. Die AXA verneinte eine UVG-Deckung, da der Beschwerdeführer per 31. August 2005 aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgetreten sei und die Deckung demzufolge 30 Tage später geendet habe.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, die AXA solle ihm ein UVG-Taggeld und eine UVG-Rente ausrichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Ereignis vom 16. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war. Es stellte fest, dass die obligatorische Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage endet, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Das kantonale Gericht hatte die ab dem 1. September 2005 auf Grund des Vertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem Kollektiv-Krankentaggeldversicherer direkt dem Versicherten erbrachten Taggelder nicht als Lohnersatz, sondern als Versicherungsleistung qualifiziert.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den UVG-Versicherungsschutz für den fraglichen Unfall zu Recht infolge fehlender Abredeversicherung verneint hat. Es stellte jedoch fest, dass die Fragen nach der Erfüllung der Informationspflicht von Art. 72 UVV und/oder nach dem allfälligen Abschluss einer Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren.

Das Bundesgericht befand, dass…