Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] sind seit 1965 verheiratet und hatten ihren polizeilichen Wohnsitz von 1989 bis 2004 in [H.] /GR. Im Mai 2004 meldeten sie sich in [H.] /GR ab und gaben an, in die Vereinigten Arabischen Emirate zu ziehen. Die Ehegatten kehrten zwischen Juni und Dezember 2007 vorübergehend nach [H.] /GR zurück. [B.A.] war als Alleinaktionär und Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften tätig, die in [D.] /LU ansässig waren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete 2014 eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern stellte 2015 fest, dass die Ehegatten zwischen 2004 und 2010 in [D.] /LU unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Ehegatten erhoben Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das ihre Beschwerden für die Steuerjahre 2004 und 2005 wegen Verjährung guthiess, aber für die Steuerjahre 2006, 2007 und 2008 abwies.

Die Ehegatten legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung der Urteile des Kantonsgerichts Luzern. Sie machten geltend, dass sie in den Steuerjahren 2006, 2007 und 2008 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in [H.] /GR gehabt hätten und nicht im Kanton Luzern steuerpflichtig gewesen seien.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form eingereicht.

2. Streitgegenstand

Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob der Kanton Luzern Steuerhoheit über die Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2006, 2007 und 2008 hat. Die Beschwerdeführer können den Streitgegenstand nicht auf Fragen…