Sachverhalt
Die [X. GmbH] wurde von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 rückwirkend per 1. Januar 1999 zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Die [X. GmbH] erhob Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die die Beschwerde am 4. Juli 2006 abwies.
Die [X. GmbH] beantragte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2006, das Urteil der Beschwerdekommission aufzuheben und den Zwangsanschluss zu verhindern. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Alleininhaber [AC.] als Selbständigerwerbender zu betrachten sei und daher nicht dem BVG-Obligatorium unterstehe.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der Alleininhaber der [X. GmbH] als Arbeitnehmer im Sinne des Berufsvorsorgerechts zu betrachten ist und ob die [X. GmbH] daher dem BVG-Obligatorium untersteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Legitimation der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben ist und die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist.
Das Bundesgericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte, ob der Alleininhaber der [X. GmbH] als Arbeitnehmer im Sinne des Berufsvorsorgerechts zu betrachten ist. Es stellte fest, dass der Arbeitnehmerbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG nach AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Alleininhaber der [X. GmbH] als Arbeitnehmer im Sinne des Berufsvorsorgerechts zu betrachten ist, da er unselbständigerwerbend tätig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Es wies die Beschwerde ab und bestätigte den Zwangsanschluss der [X. GmbH] an die Auffangeinrichtung BVG.
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