Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Erpressung, Brandstiftung und weiterer Delikte geführt. Der Beschwerdeführer beantragte mehrfach seine Entlassung aus der Haft, die jedoch abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde gegen die Haftentlassungsverfügung ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und das Obergericht des Kantons Aargau haben sich in ihren Entscheiden mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine ungenügende Begründung der Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sich in Haft befindet. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Das Bundesgericht geht auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheide ausreichend begründet hat und dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, welche Umstände oder Argumente zu Unrecht keine Rechnung getragen worden sind.

Das Bundesgericht…