Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Taxifahrer, wurde am 19. Oktober 2014 von der Kantonspolizei kontrolliert und ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv ausgefallen war. Eine Blut- und Urinprobe wurde entnommen und der Führerausweis provisorisch abgenommen. Die Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Amphetaminen und Cannabinoiden stand. Die kantonale Strassenverkehrskommission verfügte den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer und ordnete ein verkehrsmedizinisches Fahreignungsgutachten an.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Strassenverkehrskommission und beantragte die Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und die Rückgabe seines Führerausweises. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, wies die Beschwerde ab.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe seines Führerausweises.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt hatte. Der Beschwerdeführer hatte bereits einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt werden müssen und es bestanden Anhaltspunkte für ein mögliches Suchtverhalten.
Das Bundesgericht befand, dass die Feststellung der kantonalen Instanzen, wonach der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2014 unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe, nicht willkürlich sei. Die Messwerte für Amphetamine und Cannabinoide lägen zwar unter den gesetzlichen Grenzwerten, aber der Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabinoiden könne die Drogenwirkung gegenseitig verstärken und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss,…