Sachverhalt
Das Verfahren betrifft die spezielle Förderung des Sohnes von [A.] an einer Privatschule. [A.] hatte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Nichteintretensentscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 eingereicht. Das Bundesgericht hatte diese Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2022 gutgeheissen und den Nichteintretensentscheid aufgehoben.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft setzte [A.] daraufhin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, sollte er an seiner Beschwerde festhalten. [A.] bezahlte den Kostenvorschuss und gelangte dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, um die Aufhebung des Kostenvorschusses zu verlangen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Rechtsmittel nicht ein.
[A.] stellte daraufhin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_95/2023, in dem er geltend machte, das Bundesgericht habe verschiedene erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt und nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zum Schluss, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe liegt vor.
Das Bundesgericht untersuchte die Revisionsgründe, die von [A.] geltend gemacht wurden, und kam zum Schluss, dass keiner dieser Gründe vorliegt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Tatsachen, die [A.] als erheblich bezeichnete, keine…