Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wandte sich gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Zahlung durch das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Betreibung wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, eingeleitet. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung erteilt habe, obwohl das Rechtsöffnungsgesuch eine Betreibung auf Zahlung betraf.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung erteilt hatte, obwohl das Rechtsöffnungsgesuch eine Betreibung auf Zahlung betraf. Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt hatte, indem sie ihm keine Frist zur Replik angesetzt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegeben war, da der Streitwert über Fr. 30'000.-- lag und die Vorinstanz einen Endentscheid gefällt hatte. Der Beschwerdeführer war als Schuldner von der definitiven Rechtsöffnung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung erteilt hatte, obwohl das Rechtsöffnungsgesuch eine Betreibung auf Zahlung betraf. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt hatte, indem sie einem anderen Antrag als dem gestellten Rechtsöffnungsgesuch entsprochen hatte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegnern die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung erteilt, obwohl das Rechtsöffnungsgesuch eine Betreibung auf Zahlung betraf.
Das Bundesgericht prüfte…