Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, eine Schweizerin und ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchten das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens. Das Zivilstandsamt lehnte dieses Gesuch ab, und die Beschwerdeführer beschwerten sich erfolglos beim Amt für Justiz und Gemeinden und danach beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die gegen den Regierungsratsbeschluss gerichtete Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass das Obergericht den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat und dass die Verweigerung der Ehevorbereitung rechtswidrig ist. Sie beantragen, das Obergericht sei unter Aufhebung von dessen Entscheid anzuweisen, auf ihr Heiratsgesuch einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geprüft und festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hat und dass die Verweigerung der Ehevorbereitung rechtlich begründet ist. Das Bundesgericht hat insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt haben, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hat oder dass die Verweigerung der Ehevorbereitung rechtswidrig ist.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Rügeanforderungen erfüllt haben, um eine Verletzung…