Sachverhalt
Die [X. AG] (Klägerin und Beschwerdeführerin) und [A.] (Beklagte und Beschwerdegegnerin) schlossen am 20. November 2007 einen Kaufvertrag betreffend sämtliche Aktien der [Z. AG] ab. Der Vertrag sah vor, dass die [X. AG] den Kaufpreis durch Ausgabe und Übergabe von Beteiligungspapieren ihrer eigenen juristischen Person zu begleichen hatte. Später wurde der Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum angefochten und am 30. März 2009 aufgehoben.
Die [X. AG] erhob Klage gegen [A.] mit dem Begehren, die Beklagte zur Herausgabe von 1'000 Namenaktien der [Z. AG] zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe von 60'000 Namenaktien der Klägerin und 112'374 Inhaber-Partizipationsscheinen der Klägerin sowie von Fr. 800'910.-- in bar. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, und die Klägerin zog ihr Hauptbegehren auf Herausgabe der Beteiligungspapiere zurück.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Klägerin ab, und die Klägerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 14'237'500.-- abzüglich Fr. 800'910.--, Zug um Zug gegen Übergabe von 60'000 Namenaktien der Klägerin sowie 112'374 Inhaber-Partizipationsscheinen der Klägerin.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts gerichtet war und die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 30. März 2009 ungültig sei und die Beklagte sich nicht in einem Willensmangel befunden habe. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Klägerin durch Rückzug ihres Hauptbegehrens rechtskräftig auf den Herausgabeanspruch verzichtet hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Klägerin bei Unterstellung der Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung einzig einen Vindikationsanspruch auf Herausgabe der Aktien der [Z. AG] hatte, aber durch den Rückzug ihres Hauptbegehrens auf diesen Anspruch verzichtet hatte.
Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Auffassung der…