Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war ab 2008 als Taxifahrer selbständig erwerbstätig und bei der [B. AG] krankentaggeldversichert. Die Taggeldversicherung wurde als Summenversicherung bezeichnet, mit einem versicherten Jahreslohn von Fr. 85'000.-- und einem Taggeld von Fr. 232.90. Ab dem 21. Juli 2010 war [A.] wegen Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Die [B. AG] anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete [A.] nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von 14 Tagen ab dem 4. August 2010 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.
Am 27. September 2011 teilte die [B. AG] [A.] mit, dass die Taggeldleistungen bis zum 31. Dezember 2011 zu 100 % ausbezahlt, ab 1. Januar 2012 jedoch nur noch zu 50 % ausbezahlt würden. Ab 1. März 2012 sei [A.] eine Arbeitstätigkeit zu 80 % in einer angepassten leichten Tätigkeit zumutbar. Die [B. AG] stellte die Taggeldzahlungen per 1. März 2012 ein.
[A.] forderte die [B. AG] am 5. April 2012 auf, ihm ab dem 1. März 2012 bis zum 21. Juli 2012 weiter Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszuzahlen. Die [B. AG] lehnte dies ab.
Am 29. Juni 2015 reichte [A.] beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Teilklage ein und beantragte, die [B. AG] sei zur Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 1. Juli 2015 zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung richtig beurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei, aber in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2012 teilweise arbeitsfähig gewesen sei.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Schadenminderungsobliegenheit des Beschwerdeführers richtig beurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit…