Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle des Kantons Thurgau

Sachverhalt:

  • [A.] meldete sich im Februar 2003 wegen einer Hautkrankheit (Allergie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
  • Nach mehreren Rückweisungen und Ablehnungen durch die AHV/IV-Rekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Februar 2012 ab.
  • Im Juni 2014 meldete sich [A.] erneut zum Leistungsbezug an, diesmal aufgrund einer Knieoperation und Schulterschmerzen.
  • Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), die zu einem Gutachten vom 28. September 2015 führte.
  • Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit zwei Verfügungen vom 11. Februar 2016 ab.
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab.

Hauptstreitpunkte:

  • Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts.
  • Befangenheit des psychiatrischen Experten Dr. med. [B.] .
  • Verwertbarkeit des ABI-Gutachtens.
  • Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im Alter des Beschwerdeführers.
  • Anspruch auf berufliche Massnahmen.
  • Kostenpflichtigkeit des Verfahrens.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft zunächst, ob das kantonale Gericht die Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht bestätigt hat. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht bemängelt hatte, keine Einsicht in die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nehmen zu können. Die IV-Stelle stellte ihm jedoch den gesamten Case Report mitsamt der Stellungnahme des RAD zu, bevor die streitbetroffenen Verfügungen erlassen wurden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder zum Case-Report noch zum Inhalt der regionalärztlichen Stellungnahme. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs wurde im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht geheilt.

3. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, Dr. med. [B.] sei als befangen zu betrachten. Das Bundesgericht verneint objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit des psychiatrischen Experten. Es stellt fest, dass die Aussage des Experten, der Explorand führe das genügsame Leben eines Rentners, lediglich im Rahmen der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte und nicht herablassend oder geringschätzig war. Der Beschwerdeführer begründet den Einwand einzig mit pauschalen Vorwürfen gegenüber dem Berufsstand der Ärzte, was nicht ausreicht, um eine Befangenheit zu begründen.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Begutachtung im ABI sei praxiswidrig in Auftrag gegeben worden, weil der Gutachterstelle der entsprechende Fragebogen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht zugestellt worden sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass das entsprechende Rundschreiben nach dem Zeitpunkt der Begutachtung datiert und dass im Gutachten des ABI weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostiziert wurde. Die Rechtsprechung zu BGE 141 V 281 ist daher für den vorliegenden Fall nicht von Belang.

5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie nicht aufgezeigt habe, ob es ihm überhaupt zumutbar sei, in seinem Alter eine Verweistätigkeit aufzunehmen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einfache Hilfstätigkeiten unter Berücksichtigung der…