Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: AXA Versicherungen AG
  • Beschwerdegegner: [N.]

Sachverhalt:

  • [N.] , geboren 1968, war bei der Genossenschaft [A.] als Zolldeklarant angestellt und bei der AXA gegen Berufsunfälle versichert.
  • Am 5. Juli 2010 stürzte er bei der Arbeit und erlitt Verletzungen an der Halswirbelsäule sowie Beschwerden an Nacken, Schulter und Kopf.
  • Die AXA erbrachte Versicherungsleistungen, darunter die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik [X.] vom 23. Dezember 2010 bis 17. März 2011.
  • Die AXA stellte die Leistungen per 30. Juni 2011 ein und lehnte die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt ab.
  • [N.] reichte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches die AXA verpflichtete, die Kosten für den stationären Aufenthalt zu übernehmen.
  • Die AXA reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die vorinstanzlichen Argumente gebunden.

Im vorliegenden Fall steht die Verweigerung von Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung durch die AXA zur Diskussion. Das Bundesgericht ist bei der Prüfung der Heilbehandlung an die eingeschränkte Kognition gebunden, da es sich um eine Sachleistung gemäss Art. 14 ATSG handelt.

Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, insbesondere betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden sowie den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des status quo sine vel ante. Die AXA hat die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 5. Juli 2010 bis Ende Juni 2011 anerkannt, weshalb die Leistungspflicht erst mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Juni 2011 keine organischen Beschwerden im Sinne struktureller Veränderungen vorgelegen haben, die auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Die geklagten Schulterbeschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Versicherte leidet an einem therapieresistenten Zervikovertebralsyndrom mit periodisch auftretenden, zervikogen getriggerten Spannungskopfschmerzen. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die Kosten des Klinikaufenthalts als Heilbehandlung von der AXA zu übernehmen seien, da eine massgebende…