Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle Nidwalden

Sachverhalt:

  • [A.] , geboren 1968, war als Produktionsmitarbeiter und Teamleiter bei der [B. AG] tätig.
  • Am 8. März 2011 zog er sich eine distale Bizepssehnenruptur beidseits zu.
  • Am 19. August 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
  • Die IV-Stelle Nidwalden lehnte weitere berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 18. Juli 2014).
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Januar 2015).
  • [A.] reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2012 und Gewährung weitergehender beruflicher Massnahmen.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt.

Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird namentlich gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 25. März 2014 festgestellt, dass die bisherige Tätigkeit als Aufstecker nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Beschäftigung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf dieser Grundlage nimmt die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung vor, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % resultiert.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der MEDAS-Psychiater, welcher von einer somatoformen Entwicklung ausgehe, stütze sich für seine Einschätzung einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Foerster-Kriterien ab, obwohl diese Beurteilung den Rechtsanwendern obliege, in erster Linie also der IV-Stelle und im Beschwerdefall dem Gericht. Die Vorinstanz habe aber die psychiatrische MEDAS-Einschätzung einfach übernommen und der somatoformen Störung stillschweigend jegliche Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit abgesprochen. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass mit BGE 141 V 281 die bisherige Überwindbarkeitsvermutung in Bezug auf solche Leiden aufgegeben worden sei.

Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten abstellen. Daran vermag auch der Hinweis auf die Berichte des Dr. med. [C.] , Oberarzt, Klinik [D.] , vom 8. (recte: 13.) August 2012 (vgl. auch dessen Stellungnahme vom 30. August 2012), des Dr. med. [E.] , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. August 2014 und des Spitals [F.] vom 21. November 2014, wonach ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) bzw. ein - hochgradiger - Verdacht auf eine Algodystrophie oder ein CRPS bestehe, nichts zu ändern.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht verneint. Sie habe übersehen, dass die IV-Stelle ihn schriftlich hätte mahnen und ihm eine angemessene Bedenkzeit hätte einräumen müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt…