Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher,
- [B.] Sàrl und [C.] (Beschwerdegegner 1 und 2), vertreten durch Rechtsanwälte Christian Lüscher und Nicolas Rouiller,
- [D.] Company (Beschwerdegegnerin 3), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe.
Sachverhalt:
[A.] wird von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung untersucht. Ihm wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der [E. AG] Sorgfaltspflichten verletzt und einen Schaden in Millionenhöhe verursacht zu haben. Zudem soll er Retrozessionen und Provisionen erhalten, diese verschwiegen und zur persönlichen Bereicherung behalten haben.
Die Staatsanwaltschaft hat die [B.] Sàrl und [C.] als Privatkläger zugelassen und ihnen vollständige Akteneinsicht gewährt. [A.] focht diese Entscheidung an, wurde jedoch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. In einem weiteren Verfahren wurde die [D.] Company als Privatklägerin zugelassen und erhielt ebenfalls Akteneinsicht. [A.] erhob auch hiergegen Beschwerde, die ebenfalls abgewiesen wurde.
[A.] führt nun zwei Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Beschlüsse.
Erwägungen
Die Verfahren 1B_55/2021 und 1B_57/2021 betreffen dasselbe Strafverfahren gegen [A.] und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts sind weitgehend gleich begründet, und [A.] stellt dieselben Anträge. Die Verfahren wurden daher vereinigt und in einem einzigen Urteil behandelt.
Angefochten sind zwei Beschlüsse des Obergerichts, mit denen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Zulassung der Beschwerdegegner als Privatkläger im Strafverfahren und der Gewährung der Akteneinsicht verneint wurde. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht auch eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend, weshalb die Beschwerden zulässig sind.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die…