Sachverhalt

Parteien und Verfahrenskontext:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons und der Republik Genf führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 BetmG). Am 8. Juli 2024 wird die Wohnung der Ex-Ehefrau und der Tochter des Beschuldigten durchsucht und zwei ihm gehörende Mobiltelefone sowie die von diesen Geräten extrahierten Daten, die auf einer Festplatte gespeichert sind, beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ordnet die Staatsanwaltschaft die Versiegelung der beiden Telefone und der Festplatte an. Der Beschuldigte erhebt dagegen Beschwerde, doch die Strafkammer für Beschwerden des Genfer Kassationsgerichts erklärt seine Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2024 für unzulässig.

Am 11. Juli 2024 beantragt der Beschuldigte die Versiegelung der beiden Telefone und der Festplatte unter Berufung insbesondere auf persönliche Daten, Korrespondenz und einen Geschäftsvertrag im Zusammenhang mit seinem Unternehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt anschliessend die Aufhebung der Versiegelung. Mit Verfügung vom 9. August 2024 hebt das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Genf die Versiegelung auf und ordnet die Herausgabe der Geräte an die Staatsanwaltschaft an.

Der Beschuldigte erhebt zwei Beschwerden beim Bundesgericht

  • Am 6. September 2024 (Sache 7B_950/2024) gegen den Entscheid der Strafkammer für Beschwerden vom 6. August 2024, mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids und Rückweisung zur Neuentscheidung.
  • Am 11. September 2024 (Sache 7B_976/2024) gegen die Verfügung des ZMG vom 9. August 2024, mit dem Antrag auf Beibehaltung der Versiegelung oder hilfsweise auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an das ZMG zur Neuentscheidung.

Das Bundesgericht verbindet die beiden Sachen und entscheidet am 15. November 2024.

Erwägungen

1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden. Es erinnert daran, dass Beschwerden gegen Zwischenentscheide, wie solche betreffend die Aufhebung von Versiegelungen, nur zulässig sind, wenn sie einen irreparablen Nachteil befürchten lassen oder Fragen des kantonalen Rechts oder der Zulässigkeit der Rechtsmittel betreffen. Im vorliegenden Fall betreffen die vom Beschuldigten erhobenen Rügen die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung und die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Gegenstände. Diese Rügen wurden von den kantonalen Behörden nicht geprüft, was einem Rechtsverweigerungsfall gleichkommt. Das Bundesgericht lässt daher die vom Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu.

2. Einschränkung der Gründe für die Versiegelung auf gesetzlich geschützte Geheimnisse:

Das Bundesgericht erinnert daran, dass seit Inkrafttreten der Revision der Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2024 die Gründe für die Beantragung einer Versiegelung strikt auf die gesetzlich geschützten Geheimnisse gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO beschränkt sind. Zu diesen Geheimnissen gehören insbesondere das Anwaltsgeheimnis, während das Geschäfts-, Betriebs-, Fabrikations- oder Bankgeheimnis ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt unabhängig von der Verfahrensstellung des Inhabers der Dokumente (Angeschuldigter oder Dritter).

Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschuldigte auf das Geschäftsgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis. Er weist jedoch nicht hinreichend nach, dass ein durch das Anwaltsgeheimnis geschütztes Mandat besteht, und begnügt sich damit, einen Vornamen und den allgemeinen Begriff «Anwalt» anzugeben. Zudem erklärt er nicht, warum seine unternehmerischen Tätigkeiten keinen Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufweisen sollten. Das ZMG hat daher zu Recht angenommen, dass der Beschuldigte seinen Mitwirkungs- und Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist.

3. Zuständigkeit des ZMG für die Prüfung von Nebenbeschwerden:

Das Bundesgericht bestätigt, dass das ZMG, das mit einem auf geschützte Geheimnisse gestützten Antrag auf Aufhebung der Versiegelung (Anwaltsgeheimnis oder Verletzung der Privatsphäre) befasst ist, auch…