Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Beschwerdegegnerin [B. AG] .

Sachverhalt:

  • Am 7. Januar 2022 beantragte die [B. AG] die Konkurseröffnung für [A.] aufgrund einer Forderung von Fr. 2'131.45.
  • Am 15. Februar 2022 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs.
  • [A.] reichte am 25. Februar 2022 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, die am 29. März 2022 abgewiesen wurde.
  • [A.] gelangte am 16. Mai 2022 ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Konkursbegehrens.
  • Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung, sodass bis zum Entscheid keine Vollstreckungsmassnahmen erfolgen dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Gemeinschuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Konkurses hat und somit beschwerdeberechtigt ist.

Gemäß Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und die Schuld getilgt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Vorinstanz hatte die Hinterlegung als erfüllt erachtet, jedoch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners als nicht glaubhaft genug bewertet.

Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht…