Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter und/oder Rechtsanwältin Lara Gachnang. Beschwerdegegner: [B.] , vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber.

Gerichte: Bezirksgericht Weinfelden, Obergericht des Kantons Thurgau, Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung).

Daten: Zahlungsbefehl zugestellt am 3. November 2020, Rechtsvorschlag durch [A. AG] , provisorische Rechtsöffnung am 17. März 2021, Aberkennungsklage am 14. April 2021, Konkursandrohung am 17. Juni 2022, Beschwerdeentscheid des Obergerichts am 30. Januar 2023, Bundesgerichtsentscheid am 29. November 2023.

Hauptsache: Die [A. AG] beschwert sich gegen die Konkursandrohung, die auf ein verspätetes Fortsetzungsbegehren von [B.] folgt. Die [A. AG] argumentiert, dass die Aberkennungsklage verspätet eingereicht wurde und daher keine Fristunterbrechung erfolgte, wodurch der Zahlungsbefehl zum Zeitpunkt der Konkursandrohung ungültig gewesen sei.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zulässig (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die umgewandelte Klage nach Art. 85a SchKG nach erteilter Rechtsöffnung nicht geeignet sei, die Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls zu unterbrechen. Die Gültigkeit des Zahlungsbefehls habe sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens und des Aberkennungsverfahrens bis zu dessen Umwandlung in ein Klageverfahren nach Art. 85a SchKG verlängert. Der Zahlungsbefehl sei daher zum Zeitpunkt der Konkursandrohung noch gültig gewesen.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Aberkennungsklage verspätet eingereicht wurde und daher keine Fristunterbrechung erfolgt sei. Das Bundesgericht prüft, ob…