Sachverhalt
Parteien: [A. AG] (Beschwerdeführerin) gegen Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (GVA).
Sachverhalt:
- Die [A. AG] ist Eigentümerin eines Grundstücks in [U.] mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage.
- Am 28. Juli 2014 entstanden durch Hochwasser Schäden an den Gebäuden, für die die GVA Versicherungsleistungen erbrachte.
- Die GVA forderte die [A. AG] auf, Objektschutzmassnahmen zu realisieren, um einen Ausschluss von der Versicherung zu vermeiden.
- Die [A. AG] schlug drei Schutzkonzeptvarianten vor, lehnte jedoch die Variante III aufgrund hoher Kosten ab.
- Die GVA forderte dennoch die Umsetzung der Variante III und weitere Schutzmassnahmen.
- Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 schloss die GVA die Gebäude teilweise von der Versicherung aus.
- Die [A. AG] erhob erfolglos Einsprache, Rekurs und Beschwerde.
- Die [A. AG] beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese grundsätzlich gegeben ist. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht geht auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein und stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung ausreichend begründet hat und sich mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat die manuelle Installation von Dammbalken als temporäre Massnahme qualifiziert, die nur bei langer Vorwarnzeit sinnvoll sei. Die Vorinstanz hat auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Wasser beim Hochwasser 2014 ausschliesslich über die Tiefgarage eingedrungen sei, in ihre Beurteilung einbezogen.
Das Bundesgericht prüft sodann die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Es stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen auf der Ereignisanalyse und einem Bericht des Tiefbauamtes gestützt hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die…