Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Götze und Andreas Bellwalder
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • 4. Oktober 2021: [A.] parkte einen Mazda mit Anhänger und Boot auf der Uraniastrasse in Zürich, blockierte die Fahrbahn und beteiligte sich an einer Strassenblockade, die den Verkehr behinderte.
  • 5. Oktober 2021: [A.] beteiligte sich erneut an einer Strassenblockade an der Uraniastrasse/Rudolf-Brun-Brücke, klebte seine Hand an einen anderen Demonstranten, um die Wegweisung zu erschweren.
  • 2. August 2021: [A.] nahm an einer Blockade von Bankzugängen am Paradeplatz in Zürich teil, wobei er sich an eine Barrikade aus Fahrrädern ankettete und den Zugang zur UBS-Filiale blockierte.

Verfahrensgang:

  • Bezirksgericht Zürich verurteilte [A.] wegen mehrfacher Nötigung und Teilnahme an nicht bewilligten Versammlungen.
  • Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil.
  • [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Die Vorinstanz bejahte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für die Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 sowie vom 2. August 2021. Die Blockaden waren von erheblicher Dauer und beeinträchtigten die Handlungsfreiheit einer Vielzahl von Personen. Die Vorinstanz erwog, dass die Blockaden das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschritten und somit als Nötigung zu qualifizieren seien. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die verfassungs- und konventionsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK, und kam zum Schluss, dass die Einschränkungen dieser Rechte durch die Nötigungshandlungen gerechtfertigt seien.

Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz. Es führte aus, dass die Blockaden erhebliche Störungen verursachten und die Handlungsfreiheit der Betroffenen in einem nicht mehr hinnehmbaren Mass einschränkten. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass die Blockaden den Verkehr und die Geschäftstätigkeiten erheblich behinderten. Das Bundesgericht betonte, dass die Versammlungsfreiheit nicht absolut sei und Einschränkungen zulässig seien, wenn sie…