Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [B.] , [C.] , [D.] (vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker)
  • Beschwerdegegner: [A.] (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter)
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden

Sachverhalt:

  • Die KESB Appenzell Ausserrhoden errichtete am 31. Oktober 2013 eine Beistandschaft über [E.] und entzog ihr die Handlungsfähigkeit für die Vermögensverwaltung.
  • Am 13. Oktober 2015 beantragte [E.] die Teilung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks und verkaufte Teile davon an [A.] .
  • Die KESB erteilte am 31. Dezember 2015 die Zustimmung zu diesen Geschäften.
  • Beschwerdeführer erhoben am 19. Februar 2016 Beschwerde gegen diesen Entscheid.
  • [E.] verstarb am 6. März 2016.
  • Das Obergericht hiess die Beschwerde am 6. September 2016 gut und hob den Entscheid der KESB auf.
  • [A.] gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zu neuem Entscheid zurückwies.
  • Das Obergericht trat mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht ein, da diese die Beschwerdefrist verpasst hatten.
  • Beschwerdeführer wenden sich mit Eingabe vom 22. Februar 2019 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2018.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass es sich um einen Endentscheid eines kantonal oberinstanzlichen Gerichts handelt, der eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft und in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse und die Beschwerde ist grundsätzlich gegeben.

In Bezug auf die Begründung der Beschwerde stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Da das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann das Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde nicht selber in der Sache entscheiden. Daher ist das rein kassatorisch gestellte Rechtsbegehren als zulässig zu erachten.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht…