Art. 450b ZGB
Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.
3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft19 ZitierungenVD.2019.21· 20.12.2018 · 19 Zitierungen
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Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts13 ZitierungenVD.2016.50· 05.07.2016 · 13 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs9 ZitierungenKE.2023.39· 27.06.2024 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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