Art. 450b ZGB

Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.
3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg
    · 19.06.2014 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2019.21
    · 20.12.2018 · 19 Zitierungen
  • Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
    VD.2016.50
    · 05.07.2016 · 13 Zitierungen
  • Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
    KE.2023.39
    · 27.06.2024 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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