Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA)
Gericht: I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Datum: 4. Juni 2024
Sachverhalt:
- Am 27. September 2022 wurde A. wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen verurteilt und eine Busse von Fr. 400.- auferlegt.
- Am 18. November 2022 verfügte das SVSA, dass A. sich einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung unterziehen müsse.
- Die Beschwerde von A. gegen diese Anordnung wurde von der Rekurskommission des Kantons Bern abgewiesen.
- A. reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, die abgewiesen wurde.
Hauptfrage: Ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist und ob das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen kann.
Erwägungen
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die der Kognition des Bundesgerichts nach Art. 98 BGG unterliegt. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen kann und nicht einfache Rechtsverletzungen.
Art. 15d Abs. 1 SVG zählt die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung nicht abschliessend auf. Auch andere Umstände wie körperliche oder psychische Erkrankungen können Zweifel an der Fahreignung begründen. Ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr kann Indiz…