Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Beschwerdegegnerin AXA Versicherungen AG.
Sachverhalt [A.] , ein Verkehrsdienstmitarbeiter, erlitt am 12. Dezember 2018 während der Arbeit eine Verletzung, nachdem er von einem Autofahrer tätlich angegriffen wurde. Er stürzte auf den rechten Ellenbogen und die rechte Schulter und klagte seitdem über Beschwerden. Die AXA erbrachte zunächst Leistungen, stellte diese jedoch per 30. April 2019 ein, da sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis sah. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Beschwerde: [A.] beschwert sich gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts und beantragt die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der AXA zur Leistungserbringung gemäss UVG. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung der Leistungspflicht durch die AXA für die über den 30. April 2019 hinaus geklagten Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers bestätigte. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Beweise korrekt gewürdigt hat und ob die Leistungseinstellung rechtmäßig ist.
Die Vorinstanz stützte sich auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte der AXA, insbesondere auf diejenige von Dr. med. [D.] vom 10. Dezember 2019. Diese…