Sachverhalt
Parteien: A. GmbH (Steuerpflichtige) gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Datum: 27. November 2024
Sachverhalt Die Steuerpflichtige A. GmbH kritisiert die angeblich bundesrechtswidrige Beschränkung der Kognition, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt habe. Sie beanstandet insbesondere die Ausführungen in E. 2.6.1 des angefochtenen Urteils A-2814/2023 vom 19. April 2024, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine "gewisse Zurückhaltung" bei der Überprüfung von Ermessenseinschätzungen der ESTV übt. Die Steuerpflichtige argumentiert, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung und die zugrunde gelegten Methoden "uneingeschränkt" zu prüfen seien, da eine Beschneidung der Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 2 BV eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit erfordere.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine unrechtmässige Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar und kann den Gehörsanspruch sowie die Rechtsweggarantie verletzen. Die Norm des Art. 79 MWSTG 2009 verschafft der ESTV einen Beurteilungsspielraum (Tatbestandsermessen), nicht jedoch einen Handlungsspielraum (Rechtsfolgeermessen). Die Norm ist daher justiziabel. Bei der Überprüfung eines Einspracheentscheids, der sich auf eine Ermessenseinschätzung bezieht, darf das Bundesverwaltungsgericht eine "gewisse Zurückhaltung" üben, indem es lediglich prüft, ob die seitens der ESTV geübte Ermessensbetätigung vertretbar sei.
Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung zu üben, ist seit Jahrzehnten etabliert und wurde vom Bundesgericht gebilligt. Diese Praxis beruht auf administrativ-organisatorischen und gewaltenteilig-rechtsstaatlichen Gründen. Die Zurückhaltung ist notwendig, da die ESTV über die personellen, administrativen und…