Sachverhalt

{ "title": \"Konkurseröffnung einer Aktiengesellschaft mangels Überschuldungsanzeige trotz behaupteter Rangrücktritte und Devisengewinne", \"facts": \"

Parteien und Verfahrensablauf:

Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (die «Gesellschaft»). Ihr Verwaltungsrat bestand unter anderem aus dem russischen Staatsangehörigen C. mit Wohnsitz in Russland. Die Revisionsstelle der Gesellschaft war die B. AG (die «Revisionsstelle»).

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte die Revisionsstelle der Gesellschaft mit, sie prüfe im Rahmen einer eingeschränkten Revision ihre Jahresrechnung per 31. Dezember 2022 und stelle dabei eine Überschuldung fest. Die Gesellschaft sei innert kurzer Frist zu sanieren oder der Richter zu benachrichtigen. Die Revisionsstelle setzte der Gesellschaft eine Frist bis zum 10. August 2023 und kündigte an, sie werde das Gericht benachrichtigen, falls sie keine Rückmeldung erhalte. Die Gesellschaft liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

Am 10. August 2023 erstattete die Revisionsstelle dem Bezirksgericht Zürich (das «erstinstanzliche Konkursgericht») eine Überschuldungsanzeige und teilte mit, die Gesellschaft sei offensichtlich überschuldet und ihr Verwaltungsrat habe trotz Fristansetzung weder Sanierungsmassnahmen noch Rangrücktritte vorgelegt.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 eröffnete das erstinstanzliche Konkursgericht den Konkurs über die Gesellschaft und beauftragte das Konkursamt Zürich Altstadt mit dem Vollzug. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (das «Obergericht»), welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. Januar 2024 abwies und den Konkurs neu mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eröffnete.

Die Gesellschaft in Liquidation erhob darauf am 26. Februar 2024 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 25. Januar 2024 sowie der Konkurseröffnung. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Rechtliche Ausgangslage und Streitpunkte:

Die Gesellschaft machte geltend, sie sei weder per 31. Dezember 2022 noch per Ende April 2023 überschuldet gewesen. Zudem seien Rangrücktritte in genügendem Umfang vereinbart worden, welche die Überschuldung abdeckten. Schliesslich habe sich der Wechselkurs der nachrangigen Darlehen (in russischer Währung) per 30. Juni 2023 zu ihren Gunsten verändert, was zu einem Kursgewinn von rund 419'000 Franken geführt hätte. Dieser Kursgewinn hätte im Rahmen eines Zwischenabschlusses zu Veräusserungswerten per 30. Juni 2023 als Aktivum verbucht werden müssen, womit die Überschuldung mehr als gedeckt gewesen wäre.

Das Obergericht sowie zuvor das erstinstanzliche Konkursgericht erachteten die Gesellschaft jedoch als überschuldet und stützten sich dabei auf die von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen sowie die mangelnde Mitwirkung der Gesellschaft. Die Gesellschaft rügte in der Folge vor dem Bundesgericht insbesondere die Verletzung von Art. 725b OR, Art. 729c OR sowie Art. 192 SchKG. Sie beanstandete unter anderem, dass keine offensichtliche Überschuldung vorgelegen habe und die Revisionsstelle ihre Überschuldungsanzeige vom 10. August 2023 mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 als nicht mehr zutreffend qualifiziert habe. Zudem habe weder der Jahresabschluss per 31. Dezember 2022 noch ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten eine offensichtliche Überschuldung ergeben.

Die Gesellschaft machte weiter geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt zur Erstellung und Einreichung eines (geprüften) Zwischenabschlusses aufgefordert worden. Zudem habe sie substantiierte Eingaben gemacht, welche die Überschuldung widerlegen sollten. Schliesslich habe sie substantiiert dargelegt, dass sie über ausreichende Rangrücktritte verfüge, welche die Überschuldung abdeckten.

  • Verfahrensweise der Revisionsstelle:
  • Die Revisionsstelle hatte zunächst eine Überschuldung zu Fortführungswerten festgestellt, diese Einschätzung jedoch später mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 korrigiert und bestätigt, dass keine offensichtliche Überschuldung mehr vorliege.
  • Die Gesellschaft bestritt indes, dass sie jemals überschuldet gewesen sei, und machte geltend, dass die Rangrücktritte sowie die Devisengewinne die Überschuldung abdeckten bzw. gar nicht erst entstehen liessen.

Entscheid der Vorinstanzen:

Das erstinstanzliche Konkursgericht sowie das Obergericht erachteten die Gesellschaft jedoch als überschuldet und stützten sich dabei auf die von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen sowie die mangelnde Mitwirkung der Gesellschaft. Die Gesellschaft habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie weder einen Zwischenabschluss erstellt noch eingereicht habe noch auf die Aufforderungen der Revisionsstelle und der Vorinstanzen reagiert habe. Zudem habe sie substantiierte Eingaben gemacht, welche die Überschuldung nicht widerlegen könnten.

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Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht:

Das Bundesgericht betont zunächst, dass das Konkursgericht den Sachverhalt gemäss Art. 255 lit. a ZPO von Amtes wegen festzustellen hat. Dies entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht. Sie haben dem Gericht rechtserhebliche Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 130 III 102 E. 2.2; Urteil 5A_354/2016 vom 22. November 2016 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft ihre Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie hat weder auf die Aufforderung der Revisionsstelle noch auf die Verfügungen des erstinstanzlichen Konkursgerichts reagiert. Zudem hat sie substantiierte Eingaben gemacht, welche die Überschuldung nicht widerlegen können. Schliesslich hat sie substantiiert dargelegt, dass sie über ausreichende Rangrücktritte verfügt, welche die Überschuldung abdecken.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gesellschaft ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie weder einen Zwischenabschluss erstellt noch eingereicht hat noch auf die Aufforderungen der Revisionsstelle und der Vorinstanzen reagiert hat. Zudem hat sie substantiierte Eingaben gemacht, welche die Überschuldung nicht widerlegen können.

Erfordernis einer Überschuldungsanzeige:

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine Konkurseröffnung wegen Überschuldung gemäss Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR eine formelle Überschuldungsanzeige voraussetzt. Diese Anzeige kann nur vom Verwaltungsrat, der Revisionsstelle oder einem zugelassenen Revisor erstattet werden. Der Konkursrichter darf den Konkurs nicht von sich aus eröffnen, selbst wenn er auf andere Weise von einer allfälligen Überschuldung erfährt (Urteile 5A_790/2017 vom 3. September 2018 E. 3.3.3; 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.4; 5A_587/2011 vom 9. November 2011 E. 4.3).

Die subsidiäre Pflicht der Revisionsstelle, bei offensichtlicher Überschuldung und anhaltender Säumnis des Verwaltungsrats den Richter zu benachrichtigen, stellt eine Ersatzvornahme gegenüber einem säumigen Verwaltungsrat dar. Sie dient dazu, die Konkursverschleppung zu verhindern und die Gläubiger sowie die Allgemeinheit davor zu schützen, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr bleibt, obwohl sie überschuldet ist (BGE 127 IV 110 E. 5a; Urteile 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.1; 5A_221/2008 vom 10. Juli 2008 E. 2.3).

Unwiderruflichkeit und Korrigierbarkeit der Überschuldungsanzeige:

Das Bundesgericht hält fest, dass die Überschuldungsanzeige eine gesetzliche Pflicht darstellt und nicht zurückgenommen, sondern lediglich berichtigt werden kann (Urteil 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.2 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1945, in: BlSchK 1945 S. 62 ff.). Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheides keine Überschuldung mehr vorliegt, darf der Richter den Konkurs nicht eröffnen (JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 272).

Anforderungen an den Nachweis der Überschuldung:

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Überschuldung sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten nachgewiesen werden muss, sofern die Fortführungsfähigkeit nicht gegeben ist. Bei der Beurteilung, ob eine Überschuldung offensichtlich ist, genügt es, dass sie sich klar aus den Umständen ergibt (Urteile 4A_505/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.1.2; 4C.117/1999 vom 16. November 1999 E. 1a).

Im vorliegenden Fall hat…