Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin, eine in Panama ansässige Gesellschaft, beantragte am 27. November 2020 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March die Arrestierung eines in der Schweiz gelegenen Grundstücks der Beschwerdeführerin, der Republik Usbekistan, zur Sicherung einer Forderung von USD 6'253'911.11 zuzüglich Zinsen. Die Forderung beruhte auf einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Zürich vom 20. Juni 2013, der durch das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Februar 2014 für vollstreckbar erklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf eine „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ vom 12. Januar 2015, in der die Beschwerdeführerin die Schuld anerkannte und sich verpflichtete, diese bis Ende 2017 zu begleichen. Ziffer 4 der Vereinbarung räumte der Beschwerdegegnerin das Recht ein, bei Nichtzahlung die Forderung auf dem Betreibungsweg einzufordern und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Schweiz arrestieren zu lassen.

Die Vollmacht des Vertreters [C.] , der die Vereinbarung unterzeichnete, datierte vom 7. Mai 2004 und ermächtigte ihn zur Vornahme aller rechtlichen Handlungen in der Schweiz, einschliesslich der Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie der Entgegennahme von Zahlungen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Wirksamkeit der Schuldanerkennung und die Ermächtigung von [C.] , insbesondere weil die Vollmacht angeblich widerrufen worden sei. Das Bezirksgericht bestätigte den Arrestbefehl am 30. Juni 2021, woraufhin die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde einlegte. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Mai 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Da es sich um einen Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit einem Streitwert von über Fr. 30'000 handelt und das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz entschieden hatte, war die Beschwerde zulässig. Als vorsorgliche Massnahme unterlag die Beschwerde jedoch nur einer Willkürkontrolle gemäss Art. 98 BGG.

Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Beschwerdeführerin als fremder Staat der schweizerischen Zivilgerichtsbarkeit untersteht. Das Erfordernis der hinreichenden Binnenbeziehung war entscheidend. Das Kantonsgericht bejahte diesen Bezug, da die Beschwerdeführerin durch die Schuldanerkennung vom 12. Januar 2015 selbst einen Bezug zur Schweiz geschaffen habe, indem sie der Beschwerdegegnerin explizit das Recht einräumte, in der Schweiz belegene Vermögenswerte zu arrestieren. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Willkürverbots, da sie die Bindung an die Schuldanerkennung bestritt und argumentierte, dass eine vertragliche „Arrestwahlklausel“ keine Grundlage für den Binnenbezug bilde. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da das Kantonsgericht die Voraussetzungen des Binnenbezugs korrekt angewandt hatte und die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen nicht substantiiert vorgebracht hatte.

Des Weiteren prüfte das Bundesgericht die Wirksamkeit der Vollmacht von [C.] . Das Kantonsgericht hatte die Vollmacht vom 7. Mai 2004 als ausreichend erachtet, um die Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Die Beschwerdeführerin bestritt dies und behauptete, die Vollmacht sei widerrufen worden. Das…