Sachverhalt
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 5. März 1991 bis 31. Januar 2007 bei der [B. AG] . Am 31. Mai 2007 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. November 2009 lehnte diese seinen Rentenanspruch ab, da der Invaliditätsgrad 24 % betrage. Nach seiner Beschwerde sprach ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Bern von Februar 2008 bis Ende Februar 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urteil vom 28. Mai 2010).
Am 17. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an. Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel vom 23. März 2021 ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 sprach sie ihm ab 1. April 2019 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad 60 %).
Am 9. Mai 2022 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle zog diverse Arztberichte und Stellungnahmen der Dr. med. [C.] , Fachärztin für Neurologie FMH, sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 13. Juli und 30. Dezember 2022 ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab, da keine fortwährende Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt worden sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 60 % betrage.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das diese mit Urteil vom 11. Juli 2023 abwies. Gegen dieses Urteil richtete sich die Beschwerde an das Bundesgericht, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragte. Zudem begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Allerdings ist ein reformatorischer Antrag entbehrlich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten erfüllt wurden (BGE 134 V 231 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die bei der IV-Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 3 IVV) richtig dargelegt. Die Vorinstanz erkannte, dass die strittige Verfügung vom 6. Januar 2023 das im Mai 2022 gestellte Revisionsgesuch betreffe und daher nach den seit 1. Januar 2022 geltenden Normen zu prüfen sei (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020).
Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. [C.] vom 13. Juli und 30. Dezember 2022. Diese erfüllten die Beweisanforderungen an Aktenberichte, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne eines Revisionsgrundes vorliege. Der Beschwerdeführer brachte vor, die…