Sachverhalt
Parteien und Gericht: Die Beschwerdeführerin, die [A.] Holding S.A. (nachfolgend: Klägerin), eine panamaische Gesellschaft, focht das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2020 an. Die Beschwerdegegnerin, die Bank Julius Bär & Co. AG (nachfolgend: Bank), hatte die Ausführung von Instruktionen der Klägerin zur Tilgung eines Darlehens in Höhe von USD 160 Mio. verweigert. Das Bundesgericht entschied am 6. August 2021.
Sachverhalt:
Bankbeziehung und Darlehen: Am 6. August 2013 eröffnete die Klägerin bei der Bank ein Konto- und Depotverhältnis. Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien ein Credit Agreement und ein General Pledge and Assignment Agreement. Die Bank gewährte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von USD 160 Mio., besichert durch Wertschriften im Wert von ca. USD 465 Mio. Die Klägerin erklärte bei Kontoeröffnung, dass die Vermögenswerte wirtschaftlich Viktor Vekselberg zuzurechnen seien. Die Struktur der [A.] -Gruppe zeigte eine komplexe Eigentums- und Begünstigtenstruktur mit Sitz in Panama und den British Virgin Islands.
US-Sanktionen: Nach der Annexion der Krim durch Russland erliessen die USA 2014 Sanktionen gegen Russland (sog. Ukraine Executive Orders). 2017 wurde der Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) verabschiedet, der diese Sanktionen übernahm und um Sekundärsanktionen erweiterte. Sekundärsanktionen richteten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die vorsätzlich „signifikante Transaktionen“ für sog. Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN) tätigten. Am 6. April 2018 wurde Viktor Vekselberg, nicht aber die Klägerin, als SDN auf die OFAC-Sanktionsliste aufgenommen.
Instruktionen und Verweigerung: Am 24. April 2018 instruierte die Klägerin die Bank, einen Teil der USD-Wertschriften zu verkaufen und den Erlös zur Tilgung des Darlehens zu verwenden. Die Bank verweigerte die Ausführung, da Viktor Vekselberg als wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin auf der OFAC-Sanktionsliste stehe. Stattdessen wandelte die Bank das Darlehen in einen Kontokorrentkredit um und belastete das Konto mit einem Negativsaldo von USD 160'061'368.20. Die Bank forderte die Klägerin auf, die Unterdeckung zu beheben, andernfalls würden die [B.] -Aktien verwertet. Ein Massnahmegesuch der Klägerin führte zu einer superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichts Zürich, die die Verwertung der Aktien bis zur Entscheidung in der Hauptsache verbot.
Klage und Urteil der Vorinstanz: Die Klägerin klagte auf Erfüllung der Instruktionen, Rückzahlung des Negativsaldos, Herausgabe von Dividenden und Coupons sowie Freigabe der blockierten Vermögenswerte. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage am 16. November 2020 kostenfällig ab. Es begründete dies damit, dass die Klägerin als sanktionierte Person zu behandeln sei, da Viktor Vekselberg wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Ausführung der Instruktionen würde gegen US-Sanktionen verstoßen und der Bank drohten Sekundärsanktionen. Zudem sei die Bank vertragsrechtlich und aufsichtsrechtlich zur Verweigerung berechtigt.
Beschwerde an das Bundesgericht: Die Klägerin rügte eine Verletzung von Art. 154 ff. IPRG, Art. 1 Abs. 1 EmbG, Art. 397 OR und weiteren Bestimmungen. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe US-Sanktionsrecht unzulässig angewendet, die „significant transaction“-Kriterien willkürlich ausgelegt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Bank beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die formellen Voraussetzungen der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde hinreichend begründet war und die Rügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprachen. Die Beschwerdeführerin hatte die Rechtsverletzungen der Vorinstanz substanziiert dargelegt und sich mit deren Erwägungen auseinandergesetzt. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren für das Bundesgericht bindend, da keine offensichtlichen Willkürlichkeiten vorlagen.
2. Anwendbarkeit von US-Sanktionsrecht Die Klägerin bestritt, dass US-Sanktionsrecht auf sie anwendbar sei. Sie argumentierte, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 1 IPRG verletzt, indem sie panamaisches Stiftungsrecht ignoriert und stattdessen US-Recht angewendet habe. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Vorinstanz habe den Begriff des „interest in property“ nach US-Recht ausgelegt und festgestellt, dass Viktor Vekselberg wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin sei. Dies sei mit dem weiten US-Begriff vereinbar, der jegliche Eigentumsberechtigung, direkt oder indirekt, erfasse. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass Viktor Vekselberg wirtschaftlich Berechtigter sei, und dies in einem Verfahren vor der Schweizer Übernahmekommission bestätigt. Die Anwendung von US-Sanktionsrecht sei daher nicht willkürlich.
3. Blockierung der Vermögenswerte und Sekundärsanktionen Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die in USD denominierten Vermögenswerte der Klägerin durch die OFAC-Sanktionen blockiert seien. Die Bank dürfe diese nicht verwerten, da jede Transaktion in USD die US-Finanzmarktinfrastruktur nutze und damit gegen Primärsanktionen verstoße. Zudem drohten der Bank Sekundärsanktionen, da die von der Klägerin verlangten Transaktionen „signifikant“ im Sinne des CAATSA seien. Die Klägerin bestritt dies und argumentierte, die Transaktionen könnten ohne US-Element (z. B. durch Selbsteintritt) abgewickelt werden. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Klägerin habe mit ihrem Rechtsbegehren ausdrücklich den Verkauf der Wertschriften verlangt, was zwangsläufig zu einer Zahlung in USD führe. Damit sei ein US-Element involviert, und die Bank dürfe die Ausführung verweigern. Die Vorinstanz habe die Kriterien für „significant transactions“ nicht willkürlich angewendet. Die Höhe der Transaktionen (USD 160 Mio. für die Darlehenstilgung, USD 17 Mio. für Dividenden und USD…