Sachverhalt
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Einzelunternehmer [A.A.] bezog im Jahr 2020 sowie von Januar bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 171'032.80. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) leitete eine Arbeitgeberkontrolle ein, zu der ein Termin am 14. Oktober 2021 vereinbart wurde. Die Co-Direktorin des Unternehmens, [D.] , beantragte ohne Angabe von Gründen eine Verschiebung, woraufhin die Treuhandstelle vergeblich versuchte, einen neuen Termin zu vereinbaren. Mit Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 entzog das SECO dem Unternehmen den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die genannten Zeiträume mit der Begründung der Unkontrollierbarkeit und forderte die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2022 bestätigte diese Verfügung.
Am 18. April 2022 erhob [D.] Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte den Verzicht auf die Rückforderung. Nach dem Tod von [A.A.] am 14. Juli 2022 traten dessen gesetzliche Erbinnen [B.A.] und [C.A.] als Beschwerdeführerinnen auf. Sie beantragten mit Replik vom 17. Januar 2023 die Aufhebung der Rückforderungsverfügung im Umfang von Fr. 152'791.05 und die Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 18'241.75. Das SECO reichte am 8. März 2023 eine Stellungnahme ein, die den Erbinnen am 9. März 2023 zugestellt wurde. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Erbinnen erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung oder alternativ die Reduktion des Rückforderungsbetrags.
Erwägungen
1. Fortsetzung des Verfahrens nach Tod des Einzelunternehmers:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod von [A.A.] . Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ruht ein Verfahren bei Tod einer Partei von Gesetzes wegen, kann jedoch fortgesetzt werden, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Zudem ist eine Fortsetzung in dringlichen Fällen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht ging von einem dringlichen Fall aus, da die Erbinnen die Erbschaft noch nicht angenommen hatten und das zuständige Regierungsstatthalteramt die Deliberationsfrist verlängert hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und führte das Verfahren fort.
2. Prüfungskompetenz und Verfahrensgrundsätze:
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es gemäss Art. 95 und 96 BGG Beschwerden wegen Rechtsverletzungen prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann diese jedoch von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung ihres Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Sie machten geltend, dass ihnen die Stellungnahme des SECO vom 8. März 2023 erst am 10. März 2023 zugestellt worden sei und sie am 20. März 2023 eine unaufgeforderte Replik eingereicht hätten. Das angefochtene Urteil sei jedoch bereits am 17. März 2023 ergangen und ihnen am 23. März 2023 zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Replik nicht berücksichtigt und damit das Replikrecht der Beschwerdeführerinnen abgeschnitten.
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss ständiger Rechtsprechung das Recht umfasst, sich zu den Stellungnahmen anderer Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Recht steht unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält. Entscheidend ist, dass die Partei die Möglichkeit erhält, sich zu äussern, bevor das Gericht entscheidet. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Verletzung des Replikrechts vorliegt, wenn das Gericht innerhalb von weniger als zehn Tagen nach Zustellung einer Stellungnahme entscheidet, ohne…